Mit Rundschreiben 02/2021 vom 12.01.2021 weißt der Bayerische Gemeindetag darauf hin, dass steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten während der Coronapandemie mit Schreiben des Bundesfinanzministerium vom 22.12.2020 verlängert wurden.

Für die Behandlung von Steuern, Beiträgen und Gebühren durch die Kommunen in der Corona-Krise, wird vom Bayerischen Gemeindetag eine Anpassung der kommunalen Praxis an die Handhabung der staatlichen Stellen empfohlen.  Hiermit werden ermessensgerechte und gesetzeskonforme Entscheidungen gewährleistet.

Folgende Empfehlungen wurden gegeben:

  1. Behandlung der Gewerbesteuer:
    a) Behandlung von Stundungsanträgen:
    Eine erleichterte Beantragung von Stundungen für bereits fällige oder bis zum 31.03.2021 fällig werdende Gewerbesteuerforderungen soll weiterhin möglich sein. Die Stundung kann zinslos, längstens bis zum 06.2021 gewährt werden. Danach kann erneut einen vereinfachten Antrag auf Stundung stellt werden. Diese sollte zinslose Stundung nur in Verbindung mit einer angemessenen und längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
    b) Vollstreckungsmaßnahmen:
    Für bereits fällige oder bis zum 31.03.2021 fällig werdende Gewerbesteuerschulden sollte von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30.06.2021 weiterhin abgesehen werden. Bis zum 30.06.2021 kann auch auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichtet werden. Ein Vollstreckungsaufschub mit einer Ratenzahlung und ein Erlass von Säumniszuschlägen wäre bis zum 31.12.2021 möglich.
  2. Kommunalabgaben (z.B. Verbrauchsgebühren i.S.v. Art. 8 KAG):
    Der BayGT empfiehlt die gleiche Vorgehensweise wie bei der Gewerbesteuer.
Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten während der Coronapandemie