Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat neue Formulare für die Zwangsvollstreckung eingeführt. Diese Formularverordnung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV) wurde am 21. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 22. Dezember 2022 in Kraft getreten (BGBl. I, S. 2368).

Diese Verordnung enthält überarbeitete Formulare für

  • den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (einschließlich Forderungsaufstellung)
  • den Antrag für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und
  • den Antrag für eine Durchsuchungsanordnung.

Das BMJ stellt die Formulare für die Zwangsvollstreckung als ausfüllbare PDF-Dokumente, ebenso wie ergänzende Ausfüllhinweise, bereit. Die Dokumente können unter www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare abgerufen werden. Die bisherigen Formulare können noch bis 30. November 2023 weiter genutzt werden.

Gerichtsvollzieheraufträge für öffentlich-rechtliche Forderungen:
Für diese Aufträge enthält die neue Verordnung eine Sonderregelung. Nach der bisherigen Formularverordnung bestand für Gerichtvollzieheraufträge über öffentlich-rechtliche Forderungen keine Formularpflicht. Diese generelle Ausnahme ist nunmehr entfallen. Eine Formularpflicht gilt jetzt für Aufträge von Behörden, nach deren Verwaltungsvollstreckungsgesetzen § 753 Absatz 3 ZPO zur Anwendung kommt und der Gerichtsvollzieher für die Betreibung zuständig ist. Dies kann z.B. ein direkter Verweis auf das Achte Buch der ZPO, wie z.B. in Bayern nach Artikel 26 Absatz 7 Satz 1 BayVwZVG oder auch ein pauschaler Verweis wie z.B. in § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X sein. Für nicht betroffene Behörden besteht keine Nutzungspflicht.

Wegen der Neueinführung einer Formularpflicht auch bei öffentlich-rechtlichen Forderungen sieht die Verordnung in § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Übergangsfrist von 18 Monaten vor. Dies bedeutet, dass spätestens ab dem 1. Juni 2024 die neuen Formulare von den Behörden zu verwenden sind, deren anzuwendende Verwaltungsvollstreckungsgesetze eine entsprechende Verweisungsregelung enthalten.

Neben dem Formular „Vollstreckungsauftrag für Gerichtsvollzieher“ ist künftig auch der Vordruck „Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher“ zwingend zu verwenden.

 

Harald Jordan
VZV-Referent

Neue Formulare für die Zwangsvollstreckung