Neues Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz tritt ab 01.07.2013 in Kraft:

In seiner Plenarsitzung am 12.06.2013 hat der bayerische Landtag das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) und anderer Gesetze beschlossen. Dieses Gesetz tritt am 01. Juli 2013 in Kraft.Durch Änderungen in Art. 26 (VwZVG) wurde nun die Optionsmöglichkeit für Große Kreisstädte, kreisfreie Städte, Landkreise und Bezirke zur Vermögensauskunft nach §§ 802c ZPO geschaffen. Diese Behörden sind ab 01.07.2013 berechtigt, ein wesentliches Element der Reform zur Sachaufklärung selbstständig ausführen.


Gesetzentwurf zum VwZVG vom 20.02.2013 und Bekanntmachung zur Datenübertragungsregeln vom 14.02.2013:

Es liegt nun ein Gesetzentwurf vom 20.02.2013 (LT-Drs. 16/15695) vor. Dieser entspricht dem Referentenentwurf vom 14.12.2012. Mit diesem sollen die in der Zivilprozessordnung neu geschaffenen Rechte des Gerichtsvollziehers auch für die Verwaltungsvollstreckung nutzbar gemacht werden.

Das  Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat mit Bekanntmachung vom 14.02.2013 die Datenübertragungsregeln für die Datenübermittlung zu dem und aus dem bei dem bayerischen Zentralen Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnisregister (Bayerische DÜ-Regeln ZenVG) veröffentlicht. Außerdem wurden weitere Informationen zur elektronischen Führung und dem Auskunftsverfahren des Schuldner- und Vermögensverzeichnis herausgebracht.


Neue Gesetzesentwurf ist da! Bay. Staatsministerium legt neuen Entwurf zur Änderung des VwZVG vor:

Das Bayerische Staatsministerium des Innern (IM) hat am 14.12.2012 einen neuen Entwurf zur Änderung des VwZVG erstellt. Während der neue Art. 26 Abs. 2 Satz 2 nur eine redaktionelle Anpassung enthält, wurde Abs. 2a auf Grund der kritischen Stellungnahmen des bayerischen Städtetags und Fachverbands der Kommunalkassenverwalter hin vollständig geändert:

Neuerung:
Die Gesetzesänderung sieht nun vor, dass die Großen Kreisstädte, kreisfreien Städte, Landkreis und Bezirke künftig wählen können, ob sie das Verfahren zur Vermögensauskunft eigenverantwortlich durchführen oder dieses Verfahren über den Gerichtsvollzieher abwickeln wollen. Diese Regelung entspricht nun dem Optionsmodell der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Umsetzung der Reform zur Sachaufklärung. Die oben genannten Körperschaften können künftig das Verfahren zur Vermögensauskunft als reines Behördenverfahren durchführen, d.h. ein Einsatz eines Außendienstmitarbeiters ist nicht erforderlich.
Das IM hat in seinen Gesetzesbegründungen jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Protokollierung der Vermögensaufstellung an Eides Statt durch den Schuldner (vgl. § 802c Abs. 3 ZPO – neu -) die Zuständigkeiten nach Art. 27 Abs.2 BayVwVfG zu beachten sind.

Für alle anderen Gemeinden und –verbände verbleibt es bei bisherigen Gerichtsvollzieherregelung (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 VWZVG-E).
Der Gesetzesentwurf einschließlich der Begründung zur Fassung des Art. 26 Abs. 2a VwZVG-E ist als download verfügbar.

Inkrafttreten:
Nachdem das Gesetzgebungsverfahren für das neue VwZVG erst anläuft, kann mit einem Inkrafttreten der Neuerungen frühestens Mitte April 2013 gerechnet werden.

Verfahrensweise ab 01.01.2013 bis Inkrafttreten des neuen VwZVG:
Über die dynamische Verweisung des Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG gelten für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen der Gemeinden und Gemeindeverbände die Bestimmungen des 8. Buches der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Übergangszeit ist daher für das Verfahren zur Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) ausschließlich der Gerichtsvollzieher zuständig. Betroffen hiervon ist auch das behördliche Ablaufverfahren beim zentralen Vollstreckungsgericht. In einem Ablaufschema werden die Auswirkungen des verspäteten Inkrafttretens aufgezeigt.

Neuer Gerichtsvollzieherauftrag verfügbar!
Auf der Grundlage des § 753 Abs. 3 ZPO werden vom Bundesjustizministerium im Laufe des nächsten Jahres verbindliche Gerichtsvollzieheraufträge herausgegeben. Für diesen Überbrückungszeitraum hat der Deutsche Gerichtsvollzieher Bund ein Musterformular herausgebracht, das in weiten Zügen den künftigen Aufträgen entsprechen soll.

Musterbeispiele für einen künftigen Gerichtsvollzieherauftrag zur Vermögensauskunft einschließlich Teilzahlungsbefugnis und ein Sachpfändungsauftrag stehen zur Verfügung.


Registrierung beim Zentralen Vollstreckungsgericht nun möglich!

Das Zentrale Vollstreckungsgericht in Hof hat nun ein Registrierungsformular für Einsichten in das Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnisregister ab 01.01.2013 bereitgestellt. Unter dem Link http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/ho-zenvg/info/können auch Informationen zum Abruf- bzw. Zugangsverfahren abgerufen werden.

Vor der Beantragung eines Identitätsadministrators sollten Sie in Ihrer Kommune abklären, welche Dienststellen eine Berichtigung zur Einsicht bekommen sollen. Es ist durchaus denkbar, dass anderen Stellen nach § 882f Abs. 1 Nr. 2 bis 6 ZPO (Schuldnerverzeichnis) und/oder § 802k Abs. 2 ZPO (Vermögensauskunft) ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme nachweisen können. Denkbar wäre z.B. ein Auskunftsrecht (Schuldnerverzeichnis) für Gewerbeämter.

Sollten Sie nur einen oder zwei Mitarbeiter/-innen Ihrer Kommune für die Einsicht in Schuldnerverzeichniseinträge und Einsicht in Vermögensverzeichnisregister freischalten wollen, benötigen Sie keinen Identitätsadministrator. Es werden in diesem Fall nur die Nutzer angelegt. Ebenfalls nicht benötigt wird das Zertifikat.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Zentrale Vollstreckungsgericht Hof, Tel. 09281/779597-0.


Stand des Umsetzungsverfahrens zum 30.11.2012

Der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern am 12.09.2012 vorgelegte Entwurf einer Gesetzesänderung zum VwZVG wird nach intensiven Gesprächen seitens des Fachverbands und des bayerischen Städtetages modifiziert und erneut den kommunalen Spitzenverbänden zur Begutachtung vorgelegt werden. Details des Neuentwurfs werden zeitnah bekanntgegeben.

Zentrales Vollstreckungsgericht:
Zum 01.01.2013 wird in Bayern das zentrale Vollstreckungsgericht (ZenVG) Hof seinen Betrieb aufnehmen. Bei diesem werden landesweit Schuldnerverzeichnisse geführt und abgegebene Vermögensauskünfte hinterlegt. Schuldnerverzeichnis und Vermögensauskünfte können bundesweit über das zentrale Vollstreckungsgericht abgerufen werden kann. Das Portal wird ab dem 1. Januar 2013 unter www.vollstreckungsportal.de verfügbar sein.

Nach dem momentanen Gesetzesstand wird den Kommunen in Bayern höchstwahrscheinlich nur die grundsätzliche Möglichkeit zur Einsicht in Schuldnerverzeichnisse und Vermögensauskünfte eingeräumt werden. Eine Einsicht ist jedoch nur nach vorher Registrierung möglich. Für die Registrierung als Einsichtsberechtigter für das Vermögensverzeichnisregister und das zentrale Schuldnerverzeichnis gemäß §§ 8 Abs. 1 und 2 VermVV, 882b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 6 Abs. 2 SchuFV muss sichergestellt werden, dass eine sichere Übermittlung der Daten von der Kommune zum Vollstreckungsportal und umgekehrt erfolgen kann. Das ZenVG bereitet z.Zt. die Voraussetzungen für das Anmeldungs- und Registrierungsverfahren vor.

Noch unklar ist, ob die bayerischen Kommunen die Möglichkeit eingeräumt bekommen, Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis kostenfrei zu beziehen. Durch spezialgesetzliche Regelungen besteht jedoch für Einsichten in Vermögensauskünfte Kostenfreiheit.

Weitere Informationen folgen in Kürze.


Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und anderer Gesetze

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat am 12.09.2012 unter der obigen Bezeichnung einen Entwurf für eine Gesetzesänderung vorgelegt. Dieser Entwurf enthält neben einer Neuregelung zur Zustellung nach dem De-Mail-Gesetz, verschiedene vorwiegend redaktionelle Änderungen und die mit Spannung erwartete Anpassung der Kommunalvollstreckung an die Reform zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung.

Den bayerischen Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände räumt die Gesetzesnovelle durch entsprechende Anpassungen in Art. 26 das Recht ein, über den Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft zu verlangen. Nach diesem Entwurf sind alle Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände verpflichtet, dass Verfahren zur eidesstattlichen Vermögensauskunft über den Gerichtsvollzieher abzuwickeln. Dieses sog. Antragsverfahren entspricht dem Vollstreckungsverfahren nach der Zivilprozessordnung und führt zwangsläufig zu steigenden Vollstreckungskosten.

Neu geschaffen wurde die Möglichkeit der Einsichtnahme in das ab 01.01.2013 beim zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis.