Was bedeutet dies für die Stadtkasse?
Sofern Sie die Versicherung an Eides statt als Kassenleiter/-in selbst abnehmen oder dies delegieren, benötigen Sie die Ermächtigung durch den Behördenleiter. Dies kann durch (Einzel-) Ermächtigung gem. Art. 27 Abs. 2 BayVwVfG erfolgen. Alternativ können Sie auch ihre bestehenden Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen dahingehend ergänzen.
Die Ermächtigung oder die Aufnahme in der Dienstanweisung muss enthalten, dass der Behördenleiter den Kassenleiter/die Kassenleiterin ermächtigt, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft gem. Art. 26 Abs. 2a VwZVG i.V.m. §§ 802a ff. ZPO durchzuführen. Gleichzeitig wird der Kassenleiter/die Kassenleiterin ermächtigt, allgemein oder im Einzelfall die Ermächtigung an Mitarbeiter der Kasse schriftlich weiterzugeben.
Mitteilung vom 20.11.2013
Bei der letzten Vorstandssitzung wurde Miriam Gebhard als Beisitzerin für den nord-östlichen Bereich aufgenommen. Miriam Gebhard ist seit 2010 Kassenverwalterin bei der Stadt Amberg. Da ihr der Tätigkeitsbereich in der Kasse viel Spaß macht, möchte Sie sich zukünftig