Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung vom 30.06.2017

– Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44 –

 

Auswirkungen auf die kommunalen Vollstreckungsbehörden:

  1. Gesetzesinhalt:
    Einschlägig für die Kommunalvollstreckung sind die Regelungen der Art. 2 bis 5 des Gesetzes.

  2. Regelungssachverhalt:
    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/12125 vom 26.04.2017) soll bei den Sachaufklärungsbefugnissen ein Gleichlauf zwischen ZPO und öffentlich-rechtlicher Vollstreckung geschaffen werden. Nachdem für die Gerichtsvollziehervollstreckung die bisherige Auskunftsgrenze von 500 € entfallen ist, wurden durch die Gesetzesänderungen nun auch für die Verwaltungsvollstreckung Anpassungen vorgenommen. Die Neuregelungen greifen jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen der Auskunftsbefugnis nach § 755 und § 802l Abs. 1 ZPO vorliegen.

  3. Regelungsinhalte:
    Die Änderungen im Aufenthaltsgesetz, der AO und dem StVG (Bundesgesetze) sind spezialgesetzliche Befugnisse für dienach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden“. Es wurden hiermit spezialgesetzliche Regelungen für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen geschaffen.

  4. Grundsätzliche Voraussetzungen für die neuen Auskunftsmöglichkeiten:
    Auskünfte nach den geänderten Auskunftsnormen (keine Wertgrenze) sind nur zulässig, wenn
    der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt
    oder
    bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist.
    Außerdem ist  immer vorher die Durchführung des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft als Eigen- oder Gerichtsvollzieherverfahren erforderlich!

  5. Änderung der Abgabenordnung:
    Ergänzung nach § 93 Abs. 8 Satz 1.
    Zu beachten ist die Informationspflicht nach § 93 Abs. 9 AO (vgl. BT-Drs. 18/12125 S. 19) der auskunftsersuchenden Behörde.

  6. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes:
    Neufassung der Auskunftsnorm im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung (beachte Nr. 4) und des Auskunftsanspruchs zur Aufenthaltsermittlung.
    Auskunftsnorm im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung:
    Neuregelung in § 35 Abs. Abs. 1 Nr. 17 StVG.
    Auskunftsanspruch zur Aufenthaltsermittlung (§ 755 ZPO):
    Neuregelung in § 35 Abs. 4 c Nr. 2 StVG.
  7. Sonstiges:
    74 a SGB X (Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern) wurde nicht geändert. Hier gilt weiterhin die 500 €-Grenze. Eine Änderung dieser Grundlage bleibt einem späteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten (siehe BT-Drucksache 18/(12125 S. 18).

 

Zusammenfassung:

Die Neuregelungen zum Auskunftsrecht greifen nur bei einem vorherigen Verfahren zur Vermögensauskunft.

Auskünfte nach § 93 Abs. 7 Nr. 4 AO (Auskunftsanspruch bei Realsteuern), § 39 Abs. 3 Nr. 2 StVG und § 74a Abs. 1 SGB X sind weiterhin möglich.

Harald Jordan
Vorsitzender des VZV-Ausschusses

Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung