Dieses Jahr war es wieder so weit. Die Regionaltagungen 2017 standen in diesem Jahr wahrlich unter dem Thema „Duldung“. Nicht nur das wir uns sehr ausführlich mit dem Thema der „Duldungsbescheide“ beschäftigt haben, wir haben auch darüber gesprochen, was wir im Thema „Reichsbürger“ alles erdulden müssen.
Reichsbürger werden zunehmend mehr
Wir möchten uns an dieser Stelle nochmals ganz herzlich für die tolle Unterstützung durch das Bayerische Informationszentrum gegen Extremismus (BIGE) bedanken. Vor allem bei den Referenten, die an dieser Stelle nicht namentlich genannt werden möchten. Die Darstellungen der Problematik im Umgang mit dieser sehr speziellen Art von Bürgern wurde uns, wie wir meinen, doch sehr gut und deutlich dargestellt. Egal welcher dieser Bevölkerungsgruppen der einzelne angehört, ob er jetzt „Reichsbürger“ oder „Selbstverwalter“ ist, die Thematik ist immer die gleiche. Die Verleugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Die wirren und pseudorechtlichen Darstellungen können in der Regel durch Gespräche nicht richtig gestellt werden. Darum der eindringliche Appell an alle: Lassen Sie sich auf keine Diskussionen ein, versuchen Sie nicht Ihren Standpunkt darzustellen.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die sogenannten „Reichsbürger“ auch in Bayern zunehmend mehr werden. Erschreckend war, dass von der Regionaltagung in Starnberg zur Regionaltagung in Straubing nur 2 Wochen später, die Zahlen der bekannten Reichsbürger extrem nach oben korrigiert wurden. Derzeit ist davon auszugehen, dass eine eher geringe Zahl von „Reichsbürgern“ tatsächlich auch extremistisch veranlagt ist. Allerdings kann hier keiner Gewähr dafür abgeben, dass nicht der Eine oder Andere gewaltsam reagiert.
Der Landesvorstand Bayern betrachtet diese Szene mit großer Sorge, da bei allen Vorsichtsmaßnahmen die seitens der Politik jetzt ergriffen werden, lediglich der Fokus auf die Sozial- und Ordnungsämter gelegt wird. Gerade in den Kassen liegt hohes Gefährdungspotenzial, da hier die Vollstreckung offener Forderungen stattfindet. Im Rahmen der Tagungen wurde deutlich, dass sehr viele Kollegen mit dieser Thematik belastet sind. Als Vorgesetzte der Kassenmitarbeiter ist es daher durchaus Aufgabe der Kassenverwalterin
bzw. des Kassenverwalters in der eigenen Gemeinde die geschäftsleitenden Beamten und Beamtinnen und die Bürgermeister/innen darauf aufmerksam zu machen. Seitens des Landesamtes für Verfassungschutz wurde eine Faltblatt herausgegeben zum Thema „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ – Harmlose Spinner oder gefährliche Extremisten“. Die Kollegen, die die Tagungen besucht haben, konnten dieses Faltblatt mit in ihre Büros nehmen. Sicherlich wird auf Anfrage beim Bürgertelefon der BIGE (089 – 2192-
2192) dieses auch zugeschickt. Ferner wurde nochmals darauf hingewiesen, dass das Bayerische Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr im Februar dieses Jahres
an alle Bürgermeister eine Handreichung für den internen Gebrauch per Mail versandt hat. Diese Handreichung unter dem Titel „Was tun bei schwierigen Verfahrensbeteiligten?
Eine Handreichung für Gerichte und Behörden in Bayern“ finden Sie auch im Behördennetz eingestellt.
Duldungsbescheide in der Gemeindekasse
Nach der Mittagspause wurde dann das Thema „Duldungsbescheide in der Gemeindekasse“ sehr ausführlich dargestellt. Der Duldungsbescheid als Mittel Grundstückslasten gegen neue Eigentümer durchzusetzen, bedarf einer sehr genauen Betrachtung.
Duldungsbescheide werden immer dann notwendig sein, wenn Pflichtige mit ihrem Vermögen in Insolvenz gehen und dabei öffentliche Lasten, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Zwangsversteigerungsgesetz auf dem Grundstück ruhen, offen sind.
Hier ist regelmäßig der Insolvenzverwalter über Duldungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Was sagt denn nun der Duldungsbescheid eigentlich aus? Mit diesem Bescheid wird einem „Dritter“ – nämlich z.B. dem Insolvenzverwalter – auferlegt, die Vollstreckung in das Grundstück zu dulden. Einfach gesagt – wir wollen das Grundstück, auf dem die öffentliche Last ruht, zwangsversteigern lassen. Dies ist im Bereich der Grundsteuer immer dann notwendig und relativ unkompliziert, da hier über das Grundsteuergesetz die Aussage bereits getroffen ist, dass die Grundsteuer als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Kompliziert wird die Beurteilung dann, wenn es sich um Forderungen aus dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) handelt. Hier liegt die Beurteilung, ob bei den jeweiligen Satzungen die notwendigen Aktualisierungen nach der Novellierung des KAG durchgeführt wurden, bei den Fachämtern. Wer den Duldungsbescheid zu erlassen hat, regelt die jeweilige Kommune in der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen direkt. Nach Auffassung des Fachverbandes ist zumindest eine sehr enge Abstimmung zwischen Kasse und Fachamt vor Erlass eines Duldungsbescheides notwendig. Allerdings ist es Aufgabe der Kasse Forderungen zeitnah beizutreiben. Das Zwangsversteigerungsgesetz regelt nicht nur welche Forderungen als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, es regelt auch wie lange diese öffentlichen Lasten ein Vorrecht genießen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Forderungen, wie z.B. die Grundsteuer, sind das lediglich zwei Jahre, bei einmaligen Forderungen vier Jahre. Dies bedeutet für die Kasse Augen auf bei Stundungen und Ratenvereinbarungen in der Vollstreckung.
Ein Dritter – Neueigentümer, Erbe oder Insolvenzverwalter – muss die Vollstreckung ins unbewegliche Vermögen dann dulden, wenn gegen den ursprünglichen Eigentümer alle Mittel ausgeschöpft sind. Auf der Regionaltagung in Starnberg stellte sich die Frage, was ist, wenn ich gegen einen „Alt“-Eigentümer einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Auszahlung von Rentenansprüchen gemacht habe. Die Rente kommt erst in zehn Jahren zur Auszahlung. Ist das eine Vollstreckungsmaßnahme die ins Leere ging? Kann ich jetzt einen Duldungsbescheid gegen „Neu“-Eigentümer machen? Wir haben das nochmal geprüft und vertreten die Ansicht, dass dieser Pfänder derzeit nicht erfolgreich ist und daher der Neu-Eigentümer per Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden kann. Wie man an diesem Beispiel sieht, das Thema ist nicht einfach und trägt viel Sprengstoff in sich. Wir empfehlen Ihnen, klären Sie in Ihrer Gemeinde ab, wer für den Erlass der Duldungsbescheide verantwortlich ist.
Im Gegensatz zum Haftungsbescheid ist der Duldungsbescheid eine Maßnahme der Vollstreckung und kann daher durchaus in der Kasse angesiedelt werden.
Allerdings sind wir der Auffassung, dass es einer ganz engen Abstimmung mit der jeweils anordnenden Stelle innerhalb der Kommune geben muss, ob eine Duldung durchsetzbar ist oder nicht. Stellen Sie Ihre Satzungen aus dem KAG auf den Prüfstand.
Wir bedanken uns bei allen Referenten und Teilnehmern über die so engagierte Teilnahme. Stolz sind wir, dass wir auch bei diesen Regionaltagungen wieder über 500 Kollegen begrüßen zu dürfen. Diese rege Teilnahme ist auch für uns der Beweis, dass wir mit unserer Arbeit für Sie auf dem richtigen Weg sind.
Heidi Kastenmayer
Landesgeschäftsführerin