Allgemeine steuerpolitische Situation:

Bund und Länder haben ein steuerpolitisches Maßnahmenpaket in gigantischer Höhe beschlossen. Die Finanzverwaltung setzt bei Steuerpflichtigen, die durch die Corona-Krise in Schieflage geraten sind, eine Vollstreckung grundsätzlich bis Jahresende aus. Dazu werden verwirkte Säumniszuschläge erlassen. Außerdem wird die Möglichkeit von Stundungen eingeräumt, die regelmäßig zinslos zu gewähren sind und an die keine strengen Anforderungen gestellt werden.

Wirtschaftliche Schäden sollen durch steuerliche Maßnahmen abgemildert werden.

 

Kommunale Position:

In Bayern haben wir die Situation, dass der Katastrophenfall ausgerufen ist und eine allgemeine Ausgangsbeschränkung ab 21. März 2020 für Jedermann besteht. Die Bewegungsfreiheit des Bürgers ist somit erheblich eingeschränkt.

Hinsichtlich der Behandlung der Gewerbesteuer wurde durch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020 den Gemeinden bereits eine Handlungslinie vorgegeben. Dies deckt sich mit den oben beschriebenen Vorgaben, die durch BMF-Schreibens vom 19.März 2020 geregelt wurden.

 

Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen bayerischen Situation wäre eine interne Entscheidung, auf Mahnung und auch Vollstreckung kommunaler Rückstände zumindest in Zeiten des Katastrophenfalls zu verzichten, absolut angemessen!

Zeigen Sie als Kommune in diesen Zeiten „Katastrophencharakter“!

Bleiben Sie gesund!

Ihr
Harald Jordan

Mahnung und Vollstreckung in Zeiten der Corona-Krise