Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG ist am 27. März 2020 in Kraft getreten. Kerninhalt dieses Gesetzes ist, dass „die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zum 30. September 2020 ausgesetzt ist“.
Mit diesem Gesetz wurde für in § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG beschriebene Tatbestände eine Insolvenzanfechtung für Schuldnerzahlungen in dem Zeitraum vom 01. März bis 30. September 2020 weitestgehend ausgeschlossen. Dies gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 e) COVInsAG auch für Zahlungserleichterungen, wie Stundungen.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Gläubiger wusste, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind (§ 1 Satz 3 COVInsAG). Dieses muss der Insolvenzverwalter jedoch darlegen und beweisen.
Eine gute Grundlage für die Bearbeitung von Stundungen im Rahmen der Corona-Pandemie!
Ihr
Harald Jordan